Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB genannt) der
Merlin GmbH Informationstechnologie & Vertrieb
Gütersloher Straße 22
D-33415 Verl
1. Allgemeines
1.1 Für Lieferungen von Hard- und Software sowie Lösungen und lizensierte Nutzungsrechte (nachfolgend „Kaufgegenstand“ genannt) durch den Verkäufer (nachfolgend „Merlin“ genannt) gelten, soweit schriftlich nicht etwas anderes vereinbart worden ist, ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
1.2 Für Dienstleistungen (nachfolgend „Kaufgegenstand“ genannt) von Merlin, gelten soweit schriftlich nicht etwas anderes vereinbart worden ist, ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wenn hinsichtlich solcher Dienstleistungen keine gesonderten schriftlichen Vereinbarungen zwischen Merlin und dem Erwerber getroffen wurden.
1.3 Der/die Erwerber/in oder Händler des jeweiligen Kaufgegenstands wird nachfolgend Kunde oder Käufer genannt.
1.4 Dieser Stand der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ersetzt ausnahmslos alle bisher gültigen AGB.
2. Vertragsabschluß
2.1 Gegenstand des Vertrages zwischen Merlin und dem Kunden ist der Kauf von Hardware oder die Lizensierung von Software bzw. endanwendergebundenen Nutzungsrechten der in der Bestellung oder/und Auftragsbestätigung genannten Kaufgegenstände.
2.2 Bei Leasing- oder Mietgeschäften werden endanwendende Nutzungsrechte an den Leasingnehmer bzw. Mieter lizensiert, auch wenn der juristische Kunde eine Leasing- oder Vermietgesellschaft ist. Bei Änderung des Endanwenders fallen die lizensierten Nutzungs- und Verfügungsrechte zurück an Merlin.
2.3 Verträge kommen mit schriftlicher Auftragsbestätigung durch Merlin oder mit Bereitstellung oder mit Lieferungsversuch durch Merlin zustande, je nachdem, welches Ereignis früher liegt.
3. Leistungsumfang / Preise
3.1 Die Preise beziehen sich auf Bereitstellung des Kaufgegenstand ab Lager Merlin.
3.1.1 Bei Lieferort in der Bundesrepublik Deutschland, auf Bereitstellung des Kaufgegenstandes in handelsülblicher Verpackung und Transportverpackung; Die Kosten für Transportversicherung und Rollgelder sowie Verpackungsentsorgung trägt der Kunde;
3.1.2 Bei Lieferort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, auf Bereitstellung ab Lager Merlin. Alle weiteren Kosten, wie Kosten für Transport, Verpackung, Zoll und Versicherung werden dem Kunden in Rechnung gestellt. Der Kunde ist zuständig für die Beschaffung von möglicherweise erforderlichen aussenwirtschaftlichen Genehmigungen.
3.2 Die vereinbarten Preise gelten bei Vertragsabschluß. Im Falle einer Erhöhung der Listenpreise von Merlin, vor der Bereitstellung des Kaufgegenstandes, kann Merlin die erhöhten Preise berechnen. Merlin wird von diesem Recht keinen Gebrauch machen, wenn für den Kaufgegenstand eine Bereitstellung von weniger als vier Monaten vereinbart wurde.
3.3 Gehören zu einem Kaufgegenstand Handbücher, Bedienungs-, Betriebsanleitungen und sonstige digitale und analoge Literatur oder Hinweise in anderer Sprache als in deutsch, so gelten diese Unterlagen und Beschreibungen. Der Kunde kann gegenüber Merlin keine anderen Ansprüche geltend machen als die auf die für den Kaufgegenstand geltenden Unterlagen und Beschreibungen.
4. Leistungsänderungen
4.1 Merlin behält sich vor, an dem Kaufgegenstand Änderungen vorzunehmen, sofern hierdurch die technische Leistung des Kaufgegenstandes nicht beeinträchtigt wird.
4.2 Bei Änderungen oder Auslaufen eines Kaufgegenstandes oder von Teilen desselben kann Merlin einen gleichwertigen anderen Kaufgegenstand oder Teile zu den dafür gültigen Listenpreisen liefern, wenn dies für den Kunden zumutbar ist.
4.3 Merlin kann ohne besondere Vereinbarung Teilleistungen erbringen, soweit dem Kunden Teilleistungen zumutbar sind.
5. Zahlung, Verzug, Abtretung, Aufrechnung, Zurückbehaltung
5.1 Rechnungsstellung erfolgt sobald der Kaufgegenstand ganz oder teilweise zur Versendung ab Lager Merlin bereitgestellt worden ist oder, im Fall von Ziffer 7.2 Abs. 2, die Auslieferbereitschaft durch Bereitstellungsanzeige dem Kunden schriftlich mitgeteilt wird.Alle Rechnungen sind ohne Abzug per Rechnungsdatum zur Zahlung netto Kasse fällig.
5.2 Der Kunde gerät auch ohne Mahnung nach Ablauf von 7 Tagen nach Fälligkeit in Zahlungsverzug. Vorbehaltlich weitergehender Ansprüche ist Merlin berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von min. 6% über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz in Rechnung zu stellen. Hiervon unberührt bleibt das Recht des Kunden, den Nachweis eines geringeren Schadens zu erbringen.
5.3 Bei Zahlungsverzug des Kunden oder wenn ernsthafte Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden entstehen, kann Merlin Leistungen zurückbehalten, bankübliche Sicherheiten fordern, Anzahlung oder sofortige Barzahlung verlangen oder vereinbarte Zahlungsziele widerrufen und bei Verzug des Kunden mit den angeforderten Leistungen nach angemessener Nachfristsetzung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Im Falle des Rücktritts ist Merlin berechtigt, den Kaufgegenstand wieder in Besitz zu nehmen, über den Kaufgegenstand zu verfügen und zu diesem Zweck die Geschäftsräume des Kunden zu betreten.
5.4 Zurückbehaltungsrechte des Kunden sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
5.5 Der Kunde kann nur aufrechnen, wenn
a) seine Gegenforderung rechtskräftig festgestellt oder von Merlin schriftlich anerkannt ist,
5.6 b) Ansprüche des Kunden nur mit schriftlicher Zustimmung von Merlin abgetreten werden.
6. Belieferung, Unmöglichkeit, Verzug
6.1 Merlin führt den Transport des Kaufgegenstandes zum vereinbarten Installationsort nach eigenem Ermessen durch.
6.2 Merlin ist bemüht, die vereinbarten Liefertermine einzuhalten, jedoch sind diese freibleibend. Verbindliche Liefertermine müssen ausdrücklich als solche schriftlich vereinbart werden.
6.3 Wird aus Gründen, die von Merlin nicht zu vertreten sind, ein verbindlicher Termin seitens Merlin überschritten, so verschiebt sich der Termin um einen angemessenen Zeitraum.
6.4 Wird ein verbindlicher Liefertermin aus von Merlin zu vertretenden Gründen überschritten, so kann der Kunde für Standartware eine angemessene Nachfrist setzen. Als angemessen gilt im Regelfall eine Nachfrist von 30 Tagen. Sondermaschinen oder indivuduelle Software oder Softwareanpassungen sind von dieser Regelung explizit ausgeschlossen. Bei fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche bestehen nur gemäß Ziffer 14. Angelieferte Kaufgegenstände sind, auch wenn sie wesentliche Mängel aufweisen, entgegenzunehmen und einstweilen aufzubewahren bis Merlin über sie verfügt hat. Gewährleistungsrechte des Kunden bleiben unberührt.
7. Transportschäden, Risikoübergang, Eigentumsvorbehalt, erweiterter Eigentumsvobehalt, Verfügungsrecht
7.1 Transport- und Versandstrecken werden im Risiko des Kunden von Merlin für den Kunden veranlasst.
7.2 Zur Wahrung von etwaigen Ansprüchen gegen den Transportversicherer hat der Kunde Merlin Schäden und Verluste unter Beifügung eines Schadensprotokolls des Transportunternehmens unverzüglich nach Anlieferung zu melden.
7.3 Das Risiko der Beschädigung oder der Zerstörung des Kaufgegenstandes geht in dem Augenblick auf den Kunden über, in dem der Kaufgegenstand am Lager Merlin für den Kunden bereitgestellt wird. Wird die Lieferung oder Abnahme der Lieferung aus Gründen verzögert, die vom Kunden zu vertreten sind, so geht das Risiko bereits mit der schriftlichen Erklärung der Auslieferungsbereitschaft durch Bereitstellungsanzeige auf den Kunden über.
7.4 Der Kaufgegenstand bleibt, bis zur vollständigen Bezahlung aller aus dem betreffenden Auftrag oder anderen Rechtsgründen entstandenen Verbindlichkeiten des Kunden, Eigentum und im Verfügungsrecht von Merlin, auch wenn der Kaufgegenstand an Dritte in irgendeiner Form weitergegeben oder weiterlizensiert wurde und der Drittbezieher in gutem Glauben handelte. In diesem Fall wird zusätzlich die daraus resultierende Forderung bereits im voraus an Merlin abgetreten. Merlin nimmt die Abtretung hiermit an. Der Käufer ist zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Die Befugnis von Merlin, die Forderung selbst einzuziehen bleibt davon unberührt, jedoch zieht Merlin die Forderung solange nicht ein, wie der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Merlin nachkommt und nicht im Verzug ist. Ist dies jedoch der Fall, dann kann Merlin vom Käufer ohne Einrede der Vorausklage verlangen, daß der Käufer die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner Merlin bekannt gibt, die dazugehörenden Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Ist der Käufer mit Zahlungen ganz oder teilweise in Verzug, stellt er seine Zahlungen ein oder ist über sein Vermögen die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt, dann darf der Käufer nicht mehr über die Vorbehaltsware verfügen. Merlin ist in solchen Fällen berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, ohne daß vorher eine Frist zur Leistungserbringung gesetzt werden muß. Die Verarbeitung oder Umbildung des Kaufgegenstands vor Eigentumsübergang durch den Käufer werden immer für Merlin vorgenommen. Wird der Kaufgegenstand mit anderen nicht Merlin gehörenden Gegenständen oder Leistungen verarbeitet oder untrennbar verbunden, so erwirbt Merlin Miteigentum an den neuen Sachen im Verhältnis des Wertes des verarbeitenden Kaufgegenstands zu den anderen verarbeitenden Gegenständen und Leistungen. Erfolgte die Verbindung in der Weise, daß die Sache des Käufers als die Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, daß der Käufer Merlin wie zuvor beschrieben anteilsmäßig das Eigentum überträgt. Urheber- oder Vertriebsrechte an Programmen und Softwaren werden lediglich zur Nutzung autorisiert, die Eigentums- und Verfügungsrechte sind in keiner Weise auf den Käufer übertragbar, die jeweilige gesonderte Lizenzregelung ist vorrangige Rechtsgrundlage.
7.4.1 Verfügungen aller Art über den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Kaufgegenstand sowie Änderungen des Kaufgegenstandes sind nur mit schriftlicher Zustimmung von Merlin zulässig. Der Kunde wird den Kaufgegenstand pfleglich behandeln. Merlin darf den Kaufgegenstand zu angemessener Zeit in Augenschein nehmen und überprüfen. Der Kunde wird den unter Eigentums- und Verfügungsvorbehalt stehenden Kaufgegenstand nach der Übernahme des Risikos auf seine Kosten gegen Maschinenbruch, Feuer, Diebstahl und sonstige Risiken zum vollen Neu-Gesamtpreis versichern. Für den Versicherungsfall werden bereits mit Vertragsabschluß alle Ansprüche gegen die Versicherung an Merlin zur Sicherheit für sämtliche Forderungen von Merlin gegen den Kunden abgetreten.
7.4.2 Der Kunde wird Merlin unverzüglich über etwaige Beschädigungen des unter Eigentumsvorbehalt stehenden Kaufgegenstandes unterrichten. Der Kunde wird Merlin auch unverzüglich unterrichten sobald ein Vergleichs- oder beantragtes oder Insolvenzverfahren über sein Vermögen droht oder beantragt wurde oder Dritte den Kaufgegenstand pfänden oder Rechte an ihn geltend machen, oder vorstehende Ereignisse vermutlich eintreten werden. Der Kunde wird alles tun, um die Rechte von Merlin und der Lizenzgeber zu wahren, das bedeutet zum Beispiel vor vermutlich eintretenden Pfändungen oder Pfändungsversuchen Merlin die Kaufgegenstände am Lager Merlin im Obligo des Kunden bereitzustellen.
8. Installation und Betrieb
8.1 Der Kunde hat die vorgesehenen Aufstellungsräume bis zum vereinbarten Liefertermin des Kaufgegenstandes gemäß der Weisungen von Merlin mit sämtlichen Anschlüssen bauseits fertigzustellen. Die von Merlin für den Kaufgegenstand vorgeschriebenen Betriebsbedingungen müssen eingehalten werden.
8.2 Der Kunde besorgt auf seine Kosten den Haustransport vom Anlieferungszeug an den Aufstellungsplatz.
8.3 Die Zugänglichkeit zum Installationsort und die Installationsmöglichkeit für den Kaufgegenstand ist Merlin sowie deren Erfüllungsgehilfen vom Kunden zu gewährleisten.
9. Erstinstallation / Abnahme
9.1 Der Kaufgegenstand wird exklusive Installation, Integration, Konfiguration und Einweisung bereitgestellt.
9.1.1 Sofern vereinbart, nimmt Merlin während ihrer üblichen Geschäftszeiten die Erstinstallation des Kaufgegenstandes vor, soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde.
9.2 Der Kunde bestätigt den Lieferumfang und / oder den erbrachten Leistungsumfang.
9.3 Sofern vereinbart oder nach vereinbarter Installation, Integration, Konfiguration und Einweisung wird Merlin dem Kunden die Funktionsfähigkeit des Kaufgegenstandes in einem von Merlin gestalteten Übergabetest vorführen. Der erfolgreiche Abschluß des Testes ist vom Kunden schriftlich zu bestätigen („Abnahmebestätigung“). Mit dem Leistungsnachweis und/oder der Bereitstellungsanzeige durch Merlin, ersatzweise die Abnahmebestätigung durch den Kunden, hat Merlin – vorbehaltlich etwaiger im einzelnen aufgeführter Mängel – ihre Leistungen abschliessend vertragsgemäß erbracht. Unterläßt der Kunde die Unterzeichnung der Abnahmebestätigung aus von ihm zu vertretenden Gründen oder hindert der Kunde Merlin an der Durchführung des Übergabetestes, bzw. nimmt an dem Test nicht Teil, so gilt die Abnahmebestätigung mit Ablauf einer Frist von fünf Tagen nach Beendigung des Übergabetests, bzw. nach Bereitstellung des Kaufgegenstandes als erklärt.
l0. Lizenz / Nutzungsrecht am Kaufgegenstand Software und Leistungen
l0.1 Sofern nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde, gewährt Merlin dem Kunden lediglich ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht an der von ihr bereitgestellten oder gelieferten Software und/oder Leistung und der diesbezüglichen Dokumentation und etwaigen Medien. Dieses Nutzungsrecht unterliegt in den meisten Fällen anderen Sprachen und Gesetzgebungen als deutsch. Die mit den Kaufgegenständen bereitgestellten Sprachfassungen sind für alle Parteien gültig.
Der Kunde ist lediglich zur Nutzung der Software auf einer Datenverarbeitungsanlage in seinem Geschäftsbetrieb berechtigt. Eine darüber hinausgehende Nutzung (Kopieren, Bearbeitung, Veränderung, Mehrfachnutzung etc.) der Software bedarf ausschließlich der vorherigen schriftlichen Genehmigung durch Merlin.
l0.2 Urheberrechte und sonstige Schutzrechte an Software und Leistungen stehen ausschließlich Merlin, bzw. Merlin Vorlieferanten zu.
l0.3 Der Kunde ist nicht berechtigt, Software und/oder Leistungen, ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Merlin, Dritten zur Verfügung zu stellen.
l0.4 Merlin ist berechtigt, auch für Merlin Vorlieferanten dem Kunden oder lizensierten Endanwender die ihm eingeräumte Lizenz in dessen Obligo zu entziehen, falls er gegen die vorgenannten Bestimmungen verstößt. In einem solchen Fall ist der Kunde verpflichtet, auf Anforderung von Merlin die betreffende Software und/oder Leistung zurückzugeben, oder nach Vorgabe durch Merlin zu vernichten.
11. Gewährleistung
11.1 Ausschließlich bei einem neuen, unbenutzten Kaufgegenstand gewährleistet Merlin für die Dauer von sechs Monaten nach Abschluß des Übergabe- oder Abnahmetests, daß der Kaufgegenstand den schriftlichen Spezifikationen entspricht. Eigenschaften des Kaufgegenstandes gelten nur dann als zugesichert, wenn sie als solche ausdrücklich schriftlich zwischen den Parteien vereinbart worden sind. Davon ausgenommen sind Kaufgegenstände, Software und/oder Leistungen die Urheberrechten unterliegen, oder die explizit oder wissentlich im Ausland für den Kunden beschafft wurden; für diese gelten die Gewährleistungsbestimmungen des Urheberrechtsinhabers oder bei Fehlem von solchen der am Geschäftssitz des Urheberrechtsinhabers gültigen Rechtssprechung. Für Kaufgegenstände die Urheberrechten unterliegen gelten zuerst die Urheber-Gewährleistungen entsprechend der bereitgestellten Urherber-/Lizenzbedingung, auch wenn sie in anderer Sprache als in deutsch belegt sind.
11.2 Die Gewährleistung schließt explizit Teile aus, die natürlichem Verschleiß unterliegen, wie beispielsweise Papier, Datenträger, Lese- und/oder Ausgabeköpfe, Antriebsriemen und Druck- oder Tonerkartuschen, Bildtrommeln etc.. Jede Gewährleistungsverpflichtung von Merlin erlischt, wenn der Kunde nicht von Merlin schriftlich autorisierte Zusatzvorrichtungen an dem Kaufgegenstand anbringt oder jegliche sonstige Änderungen vornimmt, wenn der Kunde die erforderlichen Wartungs- und Inspektionsarbeiten nicht von Merlin vornehmen läßt, wenn der Kaufgegenstand übermäßig oder unsachgemäß beansprucht wird, wenn die Bedienungs- und Betriebsanweisungen nicht beachtet werden oder der Kunde oder von ihm autorisierte Dritte Installationsarbeiten vorgenommen haben. Die Gewährleistung erlischt jedoch nicht, wenn die aufgeführten Umstände nachweislich nicht für den aufgetretenen Fehler ursächlich waren.
11.3 Im Rahmen ihrer Gewährleistung behebt Merlin kostenlos sämtliche mitgeteilten, unmittelbaren Material- und Herstellungsfehler nach ihrem Ermessen durch Reparatur oder Teileersatz am unmittelbaren Schadteil exklusive dafür notwendiger Arbeitsleistungen. Ausgetauschte Teile gehen in das Eigentum und Verfügungsrecht von Merlin über.
11.4 Kann ein Fehler von Merlin nicht innerhalb von sechs Monaten nach Mitteilung behoben werden, ist der Kunde berechtigt, nach seinem Ermessen Herabsetzung der vereinbarten Vergütung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des Kunden können nur gemäß Ziffer 14 geltend gemacht werden. Schadensersatzansprüche aufgrund Fehlens zugesicherter Eigenschaften aus §§ 463, 480 Abs. 2, 538, 635 BGB bleiben hiervon ausgenommen, wenn die Zusicherung den Kunden gerade vor den eingetretenen Schadensrisiken bewahren soll.
11.5 Darüberhinaus hat der Kunde ausschließlich im Rahmen eines separaten Wartungsvertrages Anspruch auf sogenannte bugfixes oder Zwischen- oder Wartungsreleases – Release = Programmversion, sofern Software, Softwareanpassungen oder Leistungen berührt sind.
11.6 Gebrauchte Kaufgegenstände sind explizit von jeder Gewährleistung ausgeschlossen, es sei denn es wurde zwischen den Parteien etwas anderes schriftlich vereinbart.
12. Schutzrechte
12.1 Merlin wird den Kunden gegen Ansprüche, die im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand wegen Verletzung eines Schutzrechtes erhoben werden, verteidigen oder nach Wahl Merlins bei der Verteidigung unterstützen. Voraussetzung ist, daß der Kunde Merlin unverzüglich von der Geltendmachung oder anbahnenden Drohung einer Geltendmachung solcher gegen ihn gerichteten Ansprüche unterrichtet und Merlin angemessen unterstützt. Alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen bleiben Merlin vorbehalten, sofern sie aktiv von Merlin durchgeführt werden.
12.2 Wenn die Nutzung des Kaufgegenstandes oder von Teilen desselben (einschließlich von Merlin gelieferten Ersatzteilen) durch eine gerichtliche Entscheidung untersagt ist, oder wenn nach Auffassung von Merlin eine Klage oder gerichtliche Entscheidung wegen Verletzung von Schutzrechten zu befürchten ist, kann Merlin nach eigener Wahl:
(I.) den Kaufgegenstand so ändern, daß er keine Schutzrechte mehr verletzt,(2.) dem Kunden das Recht verschaffen, den Kaufgegenstand weiter zu nutzen,(3.) den Kaufgegenstand durch einen anderen ersetzen, der keine Schutzrechte verletzt, oder(4.) den Kaufgegenstand zurücknehmen und dem Kunden das gezahlte Entgelt abzüglich eines Nutzungsentgelts erstatten, das dem für die Nutzungszeit üblichen Mietzins/Teilmietzins oder Leasingrate entspricht.
12.3 Die vorstehende Verpflichtung entfällt für solche Kaufgegenstände, bei denen die Schutzrechtsverletzung darauf beruht, daß der Kaufgegenstand von dem Kunden geändert wurde, oder daß der Kaufgegenstand zusammen mit nicht von Merlin gelieferten Kaufgegenständen genutzt wird.
12.4 Die Haftung von Merlin gegenüber dem Kunden ist bei Einhaltung der in diesem Abschnitt geregelten Bestimmungen auf den Betrag begrenzt, den der Kunde für den Kaufgegenstand bezahlt hat. Die Haftungsbeschränkung ist jedoch ausgeschlossen, falls Merlin vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben sollte.
12.5 Dieser Abschnitt regelt abschließend die Haftung von Merlin für die behauptete Verletzung von Patent-, Urheber- und gewerblichen Schutzrechten durch den Kaufgegenstand, eines Teils des Kaufgegenstands oder aufgrund der Nutzung des Kaufgegenstands.
13. Höhere Gewalt / Export- und überregionale Bestimmungen
Kann Merlin aufgrund Einwirkung höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen oder hoheitlichen Maßnahmen, insbesondere der Anwendung von außenwirtschaftlichen Bestimmungen der USA, oder der Bundesrepublik Deutschland, oder der europäischen Union und darin organisierten Staaten, oder ähnlichen Umständen, vertragliche Verpflichtungen nicht rechtzeitig oder sonst nicht vertragsgemäß erfüllen, so ist Merlin im Umfang der Einwirkung von der Einhaltung dieser Verpflichtung befreit.
14. Haftung und Verschwiegenheit
14.1 Schadensersatzansprüche des Kunden sind ohne Rücksicht auf den Anspruchsgrund auf die Höhe des Kaufpreises für den jeweiligen Kaufgegenstand beschränkt. Für den Verlust von Daten und für mittelbare, indirekte oder Folgeschäden haftet Merlin nicht.
14.2 Im Falle des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit durch Merlin ist die unter Ziffer 14.1 genannte Haftungsbeschränkung ausgeschlossen. Merlin haftet jedoch bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit nur in dem Umfang, in dem der Schaden zum Zeitpunkt des Schadensereignisses vorhersehbar war.
14.3 Merlin wird Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Kunden und Dritter, die ihr während ihrer Tätigkeit im Rahmen des Vertragsverhältnisses bekannt werden, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses weder verwerten, noch anderen Personen mitteilen. Ausgeschlossen davon sind Mitteilungen, die zur Schadensbehebung oder Schadenabwendung oder Schadensvorsorge an andere von Merlin Hinzugezogene zur Kenntnis gelangen. Der Kunde verpflichtet sich, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten jedweden Unterlagen, Zeichnungen und Kenntnisse in jedweder Form vertraulich zu behandeln und ausschließlich für den vereinbarten Zweck zu verwenden.
15. Schlußbestimmungen
15.1 Allgemeine Geschäftsbestimmungen, Einkaufsbestimmungen u. ä. des Kunden werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie vor Vertragsabschluß an Merlin ausgehändigt wurden und zusätzlich von Merlin ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind.
15.2 Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen berührt nicht die Wirksamkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im übrigen. Die Parteien sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Zweck möglichst nahe kommt. Dies gilt auch für den Fall, daß die Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Regelungslücke enthalten.
15.3 Anwendbar ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Gerichtsstand am Geschäftssitz der Merlin unter Ausschluß des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom April 1980 über Verträge den internationalen Warenkauf betreffend.